Freispruch in einem Vergewaltigungsverfahren

Freispruch in einem Vergewaltigungsverfahren

 

Einem Mandanten von Herrn Rechtsanwalt Olaf Möller wurde von dem mutmaßlichen Opfer vorgeworfen, diese weibliche Person im Januar 2018 morgens gegen 06.00 Uhr in einer Gaststättentoilette vergewaltigt zu haben, als dieser sich noch alleine mit dieser weiblichen Person dort befunden hatte.

Der Mandant von Herrn Möller bestritt von Anfang an, bereits als die Polizei ihn zum ersten Mal zu der Sache vernommen und befragt hatte, den Vorwurf. Er ließ sich stattdessen dahingehend ein, dass ein einvernehmlicher Geschlechtsverkehr unter massiven Alkoholeinfluss der beiden Personen stattgefunden habe.

Bereits im laufenden Ermittlungsverfahren gab Herr Möller für seinen Mandanten eine schriftliche Einlassung ab und benannte noch weitere Zeugen zu dem Geschehen in der Gaststätte davor und danach und beantragte, das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachtes einzustellen.

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken entschied sich dagegen und klagte die Sache mit Anklageschrift vom 19.06.2019 an mit der Folge, dass dem Mandanten von Herrn Möller im Falle einer Verurteilung eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren drohte.

Der erste Hauptverhandlungstermin fand vor dem Amtsgericht Saarlouis – Schöffengericht – am 07.10.2019 statt. Das Verfahren musste jedoch an diesem Tag ausgesetzt werden, da aufgrund der starken Alkoholisierung des Mandanten von Herrn Möller zum Tatzeitpunkt eine Verhandlung ohne vorherige Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachens nicht möglich war. In der Folgezeit ließ sich der Mandant von Herrn Rechtsanwalt Möller psychiatrisch begutachten.

Ein neuer Gerichtstermin fand sodann am 09.03.2020 statt. In einer umfangreichen Beweisaufnahme wurden alle maßgeblichen Beweise eingeführt und zahlreiche Zeugen vernommen. Auch der Angeklagte ließ sich erneut zur Sache ein und auch das mutmaßliche Opfer wurde ausführlich vernommen. Das mutmaßliche Opfer hatte sich zuvor ebenfalls einen Rechtsanwalt genommen und auch Schmerzensgeldanträge im Strafprozess gestellt.

Die Staatsanwaltschaft und auch die Nebenklage waren der Auffassung, dass die Beweisaufnahme ergeben habe, dass der Mandant von Herrn Möller eine Vergewaltigung begangen habe. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken forderte daher eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten ohne Bewährung und die Nebenklage forderte zudem noch ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 €.

Herr Rechtsanwalt Möller als Verteidiger des Angeklagten legte in einem ausführlichen Plädoyer dar, dass die Angaben des mutmaßlichen Opfers nicht widerspruchsfrei gewesen sind, wohingegen die Angaben des Angeklagten konstant waren und sich an der Schilderung der mutmaßlichen Opferzeugin auch aus verschiedenen tatsächlichen Gründen heraus erhebliche Zweifel ergeben. Daher forderte Herr Rechtsanwalt Möller für seinen Mandanten einen Freispruch und die Abweisung der Schmerzensgeldklage.

Nach Beratung folgte dann das Schöffengericht den Anträgen von Herrn Möller und sprach den Angeklagten von allen Vorwürfen frei und wies ebenso die Schmerzensgeldklage der Nebenklage ab.

Urteil des Amtsgericht Saarlouis vom 09.03.2020. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.