Freispruch wegen Vergewaltigung und kein § 63 StGB

Freispruch wegen Vergewaltigung und kein § 63 StGB

Ein Mandant von Herrn Rechtsanwalt Möller saß seit Frühjahr 2025 in Untersuchungshaft in der JVA Saarbrücken. Gegen ihn wurden durch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken in fünf verschiedenen Anklageschriften zahlreiche Vorwürfe erhoben, u.a. mehrfache Beleidigungen, mehrfache Bedrohungen, mehrfache Diebstähle (auch Diebstahl mit Waffen), Körperverletzung sowie eine Vergewaltigung, die sich in seiner Wohnung ereignet haben soll und der Hauptvorwurf mit der höchsten Strafandrohung war. Außerdem stand die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB im Raum.

Auch drei Sachverständige waren zugegen; zum einen eine psychiatrische Sachverständige, die dem Angeklagten eine paranoide Schizophrenie diagnostizierte. Zum anderen eine medizinische Sachverständige, die bezüglich der Zeugin des Vergewaltigungsvorwurfs Aussagetüchtigkeit attestierte und eine aussagepsychologische Sachverständige, die die Glaubhaftigkeit der Angaben dieser Zeugin untersuchte und bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung zum Ergebnis kam, dass die Angaben dieser Zeugen zum Vergewaltigungsvorwurf glaubhaft seien.

Der Mandant von Herrn Rechtsanwalt Möller machte bezüglich sämtlicher Vorwürfe auf Anraten von Herrn Möller von seinem Recht zu schweigen Gebrauch mit Ausnahme des Vergewaltigungsvorwurfs. Diesbezüglich ließ er sich in der vier Tage dauernden Hauptverhandlung vor dem Landgericht Saarbrücken dahingehend ein, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich gewesen sei und schilderte das Geschehen in seiner Wohnung ausführlich.

Es wurden zahlreiche Zeugen vernommen, die die Vorwürfe der Anklageschriften bestätigten.

Auch die Zeugin bezüglich der Vergewaltigung wurde ausführlich vernommen und gab – im Gegensatz zu ihren vorherigen Schilderungen bei der Polizei – in einigen Punkten eine andere Aussage ab. Dennoch ging die aussagepsychologische Sachverständige in der Hauptverhandlung erneut davon aus, dass diese Aussage glaubhaft sei.

Daraufhin stellte Herr Rechtsanwalt Möller am letzten Sitzungstag einen Beweisantrag. Darin führte er auf 17 Seiten sämtliche Aussagen dieser Zeugin auf und listete auch auf, welche Widersprüche und Ungereimtheiten sich in diesen Aussagen befunden haben. Des Weiteren griff er das aussagepsychologische Sachverständigen in scharfer Form an, da es in keiner Art und Weise den Mindestanforderungen des Bundesgerichtshofs entsprochen hat, weil es zahlreiche methodische Fehler aufwies.

Während die Staatsanwaltschaft davon unbeeindruckt für den Mandanten (auch und gerade wegen der aus ihrer Sicht erwiesenen Vergewaltigung) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren sowie die Unterbringung nach § 63 StGB in ihrem Plädoyer forderte, beantragte Herr Rechtsanwalt Möller bezüglich des Vergewaltigungsvorwurfs einen Freispruch und ansonsten eine angemessene Freiheitsstrafe für die übrigen erwiesenen Vorwürfe und keine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus.

Das Landgericht Saarbrücken folgte in seinem Urteil in vollem Umfang den Ausführungen von Herrn Rechtsanwalt Möller, sprach seinen Mandanten vom Vorwurf der Vergewaltigung frei und verhängte auch nicht die Maßregel des § 63 StGB. Stattdessen wurde er zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt, womit der Mandant sehr zufrieden war.

Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15.07.2025.