Die Polizistenmorde von Kusel – ein Urteil, welches Fragen aufwirft!

Die Polizistenmorde von Kusel – ein Urteil, welches Fragen aufwirft!

Herr Rechtsanwalt Möller und sein Kanzleikollege Herr Rechtsanwalt Moritz Wagner vertraten im Polizistenmord von Kusel die Eltern und die beiden Schwestern der bei einem Polizeieinsatz bei Kusel am 30.01.2022 in den Morgenstunden bei einer Verkehrskontrolle getöteten Polizeianwärterin.

Die erschreckende Tat hatte bundesweit für viel Aufsehen gesorgt und auch der am 21.06.2022 vor dem Landgericht Kaiserslautern – Schwurgericht – beginnende Prozess erregte viel Aufmerksamkeit.

An insgesamt 21 Verhandlungstagen versuchte die Schwurgerichtskammer das Geschehen der Tatnacht mithilfe von zahlreichen Sachverständigen und Zeugen so umfassend wie möglich aufzuklären, auch wenn am Ende noch viele Fragen offenblieben.

Bereits am ersten Verhandlungstag beantrage Herr Rechtsanwalt Möller für die Angehörigen der getöteten Polizistin, einen rechtlichen Hinweis gemäß § 265 StPO zu erteilen, wonach der Hauptangeklagte, der nach der Anklage wegen Mordes in Verdeckungsabsicht angeklagt war, auch aufgrund heimtückischer Begehungsweise gehandelt haben könnte.

Im Schlussplädoyer beantragte Herr Kollege Wagner bezüglich des Hauptangeklagten sowohl eine Verurteilung wegen Mordes in Verdeckungsabsicht als auch wegen Mordes aus Heimtücke sowie die Anordnung der anschließenden Sicherungsverwahrung und begründete dies ausführlich.

Schlussendlich verurteilte das Landgericht Kaiserslautern den Hauptangeklagten unter anderem wegen zweifachen Mordes in Verdeckungsabsicht zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe; die Anordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung hat das Gericht ebenso abgelehnt wie die Feststellung, dass der Mord auch in heimtückischer Begehungsweise begangen worden ist. Allerdings wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt, sodass eine Entlassung nach 15 Jahren faktisch ausgeschlossen ist. Die Angehörigen der getöteten Polizistin waren mit dem Urteil einigermaßen zufrieden.

Nachdem nunmehr die schriftlichen Urteilsgründe und das 270 Seiten umfassende Urteil rechtlich ausgewertet wurden, ist allerdings nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund eine Verurteilung wegen Heimtücke unterblieben ist.

Die Begründung der Schwurgerichtskammer, dass sie nicht ausschließen könne, dass die Polizistin – aus unerklärlichen Gründen – trotz des auf sie zukommenden, mit einer Schusswaffe bewaffneten Hauptangeklagten, nicht versucht hat, sich zu verteidigen, sodass im Zweifel für den Angeklagten davon ausgegangen werden muss, dass diese Möglichkeit bestanden hat, ist nicht nachvollziehbar.

Die gesamten Spuren am Tatort und die Geschehnisse bezüglich der ersten Schussabgabe, die sich in wenigen Augenblicken abspielten, sprechen eindeutig dafür, dass die Polizistin bei der ersten Schussabgabe durch den Hauptangeklagten völlig arg- und wehrlos war. Wenn dann auch die Kammer als mögliche Erklärung dafür, dass sich die Polizistin nicht gewehrt haben könnte, anführt, dass diese polizeilich unerfahren gewesen sei, ist diese Mutmaßung für die Angehörigen unerträglich.

Der Hauptangeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern Revision eingelegt. Herr Möller hat für die Angehörigen die Verwerfung der eingelegten Revision beantragt. Dieses Verfahren geht nun weiter an den Bundesgerichtshof und muss dort entschieden werden. Ein Ergebnis steht bislang noch aus.

Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 14.02.2023