Ein harterkämpfter Freispruch

Ein harterkämpfter Freispruch

Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 14.09.2022 wurde einem Mandanten von Herrn Rechtsanwalt Möller sowie einem Mitangeklagten vorgeworfen, in der Disco A 8 in Saarbrücken im Sommer 2022 auf der dortigen Toilette eine andere Person mit einem Glas gegen den Kopf geschlagen und sodann auf das am Boden liegende Opfer eingetreten zu haben, sodass der Vorwurf der gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung gegen beide Angeklagte erhoben wurde.

Die Anklage wurde an das Amtsgericht Saarlouis – Jugendrichter – gerichtet, da beide Angeklagte zum Tatzeitpunkt Heranwachsende waren. Herr Rechtsanwalt Möller hatte sodann die Akte angefordert und diese eingehend mit dem Mandanten besprochen. Nach der Durchsicht der Ermittlungsakte war klar, dass die Ermittlungsarbeit der Polizei zu wünschen übrigließ. So waren zum Beispiel nicht mal die Geschehnisse am Tatort von der Polizei dokumentiert worden. Es existierten weder Fotos vom Tatort, noch wurden die am Tatort befindlichen Glasscherben bezüglich des als Tatwerkzeug benutzten Glases gesichert und auf Fingerabdrücke beziehungsweise DNA-Spuren untersucht. In der Akte befand sich lediglich eine schriftliche Stellungnahme des mutmaßlichen Opfers der Tat; dieser konnte sich an den Tatablauf wenig erinnern und auch eine Täterbeschreibung nur unzureichend abgeben. Weitere unmittelbare Tatzeugen waren nicht vorhanden. Die beiden Angeklagten wurden allerdings nach der Tat von der Polizei aufgegriffen und wiesen Blutspuren auf. Insgesamt war die Beweislage daher indifferent. Herr Möller riet daher dem Mandanten, in der Hauptverhandlung zu schweigen. Die Verhandlung fand an zwei Tagen statt und das Opfer ließ sich auch im Rahmen der Nebenklage von einem Anwalt vertreten.

Es wurde eine umfassende Beweisaufnahme durchgeführt, welche erneut zu Tage förderte, dass die Ermittlungsarbeit der Polizei unzureichend war. Auch wenn gewisse Verdachtsmomente gegen die beiden Angeklagten sprachen, konnte das Tatopfer sie nicht wiedererkennen, weitere entscheidende Beweismittel waren nicht vorhanden.

Während der Nebenklagevertreter eine Verurteilung der beiden Angeklagten beantragte, beantragte Herr Rechtsanwalt Möller und auch die Staatsanwaltschaft aus Mangel an Beweisen einen Freispruch.

Herr Möller führte in seinem Schlussplädoyer aus, dass die Ermittlungen unzureichend geführt worden waren und ein Tatnachweis bezüglich des Mandanten daher nicht geführt werden konnte und im Zweifel für den Angeklagten ein Freispruch zu erfolgen hat.

Nach längerer Beratung entschied sich dann das Amtsgericht Saarlouis dazu, beide Angeklagten freizusprechen. Der Mandant war mit dem Urteil sehr zufrieden und überglücklich.

Es wurde von keinem Verfahrensbeteiligten Rechtsmittel eingelegt. Daher ist das Urteil rechtskräftig.

Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 24.02.2023.