Endlich aus der Sicherungsverwahrung entlassen!
Herr Rechtsanwalt Möller vertritt seit langer Zeit einen Mandanten, der durch ein Urteil des Landgerichts Kaiserslautern aus dem Jahre 2005 wegen mehrerer Fälle der gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 6 Jahren sowie zur anschließenden Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verurteilt wurde.
Der Mandant saß zunächst die Freiheitsstrafe in der JVA in Wittlich ab, wo Herr Möller begann, den Mandanten in der Strafhaft zu betreuen. Nach Ablauf der Strafhaft konnte der Mandant zunächst, statt in der Sicherungsverwahrung gemäß § 64 StGB in Klingenmünster zwecks Durchführung einer Alkoholtherapie untergebracht werden. Diese Therapie jedoch schloss er nicht ab und wurde dadurch in die Sicherungsverwahrung in die JVA in Diez gebracht. Dort betreute Herr Rechtsanwalt Möller ihn dann über lange Jahre hinweg weiter. Herr Möller gelang es mit der Zeit, dem Mandanten stufenweise Lockerungen zu erstreiten bis er schließlich vor einiger Zeit in das Freigängerhaus (OVA) der JVA Diez verlegt wurde.
Nachdem er sich dort dann bewährt hatte, wurde er dann heimatnah in das Freigängerhaus nach Zweibrücken verlegt. Da auch hier sich der Mandant nichts hat zuschulden kommen lassen und gut hat führen lassen, sich in der Zwischenzeit eine Wohnung und eine Arbeitsstelle organisieren konnte und sein Tagesablauf strukturiert war, musste am 14.02.2023 die auswärtige Strafvollstreckungskammer Diez für das Landgericht Koblenz darüber entscheiden, ob die Sicherungsverwahrung nunmehr endlich zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nachdem bereits im November 2020 10 Jahre der Sicherungsverwahrung bereits abgelaufen waren. Zur Vorbereitung der Entscheidung wurde vom Landgericht ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige befürwortete nach der langen Zeit und der problemlosen Erprobung eine Aussetzung der Sicherungsverwahrung auf Bewährung. Auch Herr Rechtsanwalt Möller beantragte in der Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer die sofortige Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung und die damit einhergehende Entlassung des Mandanten in die Freiheit.
Mit Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer Diez vom 14.02.2023 folgte diese schließlich dem Antrag von Herrn Möller und setzte die Sicherungsverwahrung zur Bewährung aus. Da die Staatsanwaltschaft hiergegen kein Rechtsmittel einlegte, wurde der Beschluss rechtskräftig und der Mandant aus der Sicherungsverwahrung entlassen.
Er wohnt nunmehr in seiner eigenen Wohnung, geht einer geregelten Arbeit nach und hält sich an die in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer festgehaltenen Weisungen und Bewährungsauflagen.
Dieser Fall zeigt wieder eindrücklich, dass eine lange Vertretung eines Mandanten, auch wenn sie sehr zeitintensiv und langandauernd war, schließlich zum Erfolg und zur Haftentlassung (auch aus der Sicherungsverwahrung) führen kann.
Beschluss des Landgerichts Koblenz -auswärtige Strafvollstreckungskammer Diez- vom 24.02.2023.