Erfolgreich im betäubungsmittelrechtlichen Vollstreckungsverfahren verteidigt

Erfolgreich im betäubungsmittelrechtlichen Vollstreckungsverfahren verteidigt

Herr Rechtsanwalt Möller vertrat einen Mandanten der rechtskräftig zu zwei verschiedenen Freiheitsstrafen ohne Bewährung verurteilt worden war und sich in Strafhaft in der JVA in Saarbrücken befand. Da in beiden Urteilen die Möglichkeit einer Drogentherapie nach § 35 BtMG enthalten war, konnte der Mandant von Herrn Rechtsanwalt Möller auf dessen Antrag hin aus der Strafhaft in diese stationäre Drogentherapie entlassen werden (sog. Therapie statt Strafe).

In dieser Therapieeinrichtung wurde der Mandant allerdings nach einem Aufenthalt von ca. 5 Wochen aus disziplinarischen Gründen entlassen, ohne die Therapie zuvor erfolgreich beendet zu haben. Daraufhin widerrief die Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit Verfügung vom 04.03.2025 die Zurückstellung der Vollstreckung mit der Folge, dass der Mandant von Herrn Rechtsanwalt Möller wieder ins Gefängnis hätte zurückgehen müssen.

Hiergegen legte Herr Rechtsanwalt Möller gemäß § 35 Abs. 7 Satz 2 BtMG ein Rechtsmittel ein mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Landgericht Saarbrücken.

Zur Begründung hatte er vorgetragen, dass der Mandant sich nach Abbruch der stationären Therapie in ambulante Therapie begeben habe und auch ein Praktikum zur beruflichen Integration begonnen habe. Zudem habe der Mandant von Herrn Rechtanwalt Möller einen festen Wohnsitz und mehrfach negative Urinkontrollen abgegeben als Nachweis seiner Drogenfreiheit. Alle Belege reichte er ein.

Das Landgericht Saarbrücken gab in seiner Entscheidung vom 02.06.2025 Herrn Rechtsanwalt Möller recht und hob die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken auf.

Zur Begründung führte es aus, dass der Mandant nach dem Abbruch der stationären Therapie unverzüglich eine ambulante Therapie begonnen und seine fortdauernde Drogenfreiheit durch Urinscreenings nachgewiesen habe, was eine Behandlung derselben Art im Sinne des § 35 Abs. 5 BtMG darstelle, weswegen ein Widerruf der Zurückstellung der Strafe nicht in Betracht komme.

Damit kann der Mandant von Herrn Rechtsanwalt Möller seine begonnene Therapie fortführen und muss nicht wieder in Haft zurück.

Entscheidung des LG Saarbrücken vom 02.06.20225.