Erfolgreiche Anfechtung einer Widerrufsentscheidung mit vorläufigem Erfolg

Erfolgreiche Anfechtung einer Widerrufsentscheidung mit vorläufigem Erfolg

 

Ein Mandant von Herrn Rechtsanwalt Olaf Möller wurde durch Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken – Jugendschöffengericht – im Januar 2016 wegen Beleidigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Jugendstrafe von 7 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit betrug 3 Jahre. Mit rechtskräftigem Urteil vom Januar 2020 wurde der Mandant von Herrn Möller dann vom  Amtsgericht in Saarbrücken – Schöffengericht – wegen Privatwohnungseinbruchsdiebstahls begangen Tatmehrheit mit Diebstahl in 3 Fällen, wobei es bei einem Fall bei einem Versuch blieb, und in einem anderen Fall mit Tateinheit mit unerlaubtem Verschaffen von Betäubungsmitteln in sonstiger Weise in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Außerdem wurde die Unterbringung des Mandanten von Herrn Rechtsanwalt Möller in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet.

Aufgrund dieser Verurteilung innerhalb der Bewährungszeit hat das Amtsgericht Saarbrücken am 17.04.2020 die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung wegen neuerlicher Straffälligkeit widerrufen. Gegen diesen Widerruf hatte Herr Möller nach Absprache mit dem Mandanten von dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde Gebrauch gemacht. Die sofortige Beschwerde vor dem Landesgericht Saarbrücken hat nunmehr vorläufig Erfolg gebracht. Mit Beschluss des Landgerichts vom 18.05.2020 wurde der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17.04.2020 und der darin erfolgte Widerruf aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht Saarbrücken zurückverwiesen.

Zur Begründung führte das Landgericht Saarbrücken – Jugendkammer – aus, dass auch in dem hiesigen Fall, in dem der damals noch nach Jugendstrafrecht verurteilte Mandant von Herrn Rechtsanwalt Olaf Möller mittlerweile erwachsen ist, zwingend nach § 58 JGG ein Recht auf eine persönliche Anhörung hat, wenn es um den Widerruf einer Jugendstrafe geht. Diese mündliche Anhörung vor dem Amtsgericht Saarbrücken fand jedoch – coronabedingt – im April 2020 nicht statt. Vielmehr hatte der Amtsrichter dem Mandanten von Herrn Rechtsanwalt Möller nur die Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zu dem beantragten Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, zu äußern.

Dies rügte nun das Landgericht Saarbrücken als rechtsfehlerhaft, so dass nunmehr das Amtsgericht Saarbrücken einen mündlichen Anhörtermin durchführen muss, um sodann erneut über den Widerruf der Bewährung zu entscheiden. Diese Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken zeigt, dass auch in Zeiten der Coronapandemie das Recht auf rechtliches Gehör nicht beschränkt werden darf.

Herr Rechtsanwalt Olaf Möller wird diese Entscheidung in der Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe, ZJJ, Heft 3 aus dem Jahr 2020 kommentieren.

Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 18.05.2020