Erfolgreiche Anfechtung eines Beschlusses vor dem OLG Saarbrücken
Herr Rechtsanwalt Möller vertrat einen Mandanten, welcher sich zunächst in Strafhaft befand und sodann gemäß § 64 StGB in der Klinik in Merzig eine stationäre Drogentherapie absolvierte. Da er diese erfolgreich abgeschlossen hatte, setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Saarbrücken mit Beschluss vom 19.05.2020 den Rest der zu verbüßenden Freiheitsstrafe sowie die Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für die Dauer von 5 Jahren zur Bewährung aus. Außerdem trat somit Führungsaufsicht ein.
Im Rahmen von anschließenden Suchtmittelkontrollen fiel allerdings der Mandant von Herrn Möller mehrfach mit einem kokainpositiven Screeningergebnis auf.
Der Kontakt zum Bewährungshelfer wurde vom Mandanten nur noch unzureichend gehalten und auch zur ambulanten Therapieeinrichtung wurde der Kontakt immer sporadischer. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Saarbrücken erklärte deshalb dann mit Beschluss vom 15.11.2022 die angeordnete Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB für erledigt und widerrief die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe.
Hiergegen legte Herr Möller fristwahrend das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein, sodass das Oberlandesgericht Saarbrücken hierüber entscheiden musste.
Mit Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25.01.2023 gab dann das Oberlandesgericht Saarbrücken Herrn Rechtsanwalt Möller vollumfänglich recht und hob den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken auf.
Es stellte fest, dass jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Erledigterklärung der Maßregel nicht vorliegen und auch ein gröblicher und beharrlicher Verstoß gegen die Auflagen und Weisungen des Bewährungsbeschlusses nicht vorliegen würden.
Erstmalig nahm das Oberlandesgericht Saarbrücken zu der in der Rechtsprechung und in der Literatur strittigen Frage Stellung, ob der § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB auch in den Fällen analog anwendbar ist, in denen sich der Verurteilte noch nicht oder – wie vorliegend – nach Aussetzung des Vollzugs der Maßregel nicht mehr im Maßregelvollzug befindet.
Aufgrund der Bedeutung dieser Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts hat Herr Rechtsanwalt Möller diese Entscheidung in einer Fachzeitschrift für Strafverteidiger, dem sogenannten Strafverteidigerforum (StraFo) veröffentlichen lassen. Die Entscheidung ist in der StraFo 2023, Seite 114 – 115 abgedruckt.
Beschluss des saarländischen Oberlandesgerichts vom 25.01.2023