Erfolgreiche Vertretung in einer Strafvollzugssache
Rechtsanwalt Olaf Möller vertritt einen türkisch-stämmigen Sicherungsverwahrten in der JVA in Werl. Dieser hatte sich gegenüber der Justizvollzugsanstalt dahingehend beschwert, dass er aufgrund seines Glaubens nicht Halal-Fleisch beim Einkauf in der Justizvollzugsanstalt in Werl erwerben könne. Die Justizvollzugsanstalt verwies ihn darauf, dass er bei seinen 4 Ausführungen pro Jahr von außen Halal-Fleisch erwerben und in der Gefängniszelle aufbewahren könne. Dies müsse reichen. Hiergegen wandte sich der Mandant von Herrn Rechtsanwalt Olaf Möller mit einem von Herrn Möller gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG (Strafvollzugsgesetz). Zur Begründung führte Herr Rechtsanwalt Möller aus, dass der Mandant Selbstversorger sei, das heißt, dass er sich selbst sein Essen täglich koche und es daher nicht angehen könne, dass er nur viermal im Jahr für ein paar Tage sich Fleisch kaufen könne bei seinen Ausführungen. Er müsse das Recht haben, wöchentlich sich das Fleisch, dass er entsprechend seines Glaubens verzehren kann, auch beim Einkauf kaufen zu können auf eigene Kosten.
Diesen Antrag von Herrn Rechtsanwalt Möller lehnte das Landgericht Arnsberg mit Beschluss vom 27.06.2019 ab. Hiergegen legte Herr Rechtsanwalt Möller form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde ein zum Oberlandesgericht Hamm. Das Oberlandesgericht Hamm nahm in seinem Beschluss vom 21.10.2019 die Rechtsbeschwerde zur Entscheidung an, da bislang noch keine Entscheidung des für die Entscheidungen über Rechtsbeschwerden in Straf- und Maßregelvollzugsachen landesweit allein zuständigen Senats zu der von der Strafvollstreckungskammer für zutreffend erachteten Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 4 SVVollzG NRW existierei. Der OLG-Senat aus Hamm entschied zudem, dass der Beschluss des Landgerichts Arnsberg aufzuheben sei und der Mandant die Möglichkeit erhalten müsse, in Zukunft das von ihm begehrte Halal-Fleisch vom Einkauf in der JVA Werl zu beziehen. Demgemäß wurde die JVA Werl verpflichtet, entsprechendes zu organisieren. Die Rechtsbeschwerde ist rechtskräftig.
Beschluss des OLG Hamm vom 21.10.2019