Erfolgreiche Vertretung in einer Strafvollzugssache

Erfolgreiche Vertretung in einer Strafvollzugssache

 

Der Mandant von Herrn Rechtsanwalt Möller befindet sich in der Sicherungsverwahrung in der JVA in Werl und hatte bereits im April 2019 beantragt, eine ungefesselte Ausführung zu erhalten. Dies hatte die JVA Werl abgelehnt. Hiergegen stellte Herr Rechtsanwalt Möller im Auftrag seines Mandanten einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG, der vor dem Landgericht Arnsberg auch Erfolg hatte. Mit Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 11.03.2020 wurde festgestellt, dass die Versagung der von dem Mandanten von Herrn Möller beantragten ungefesselten Ausführung rechtswidrig gewesen war. Zur Begründung führte das Landgericht Arnsberg aus, dass die ablehnende Entscheidung der JVA Werl nicht den Anforderungen genüge, um eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr im Sinne des Strafvollzugsgesetzes begründen zu können. Die JVA Werl begründete ihre ablehnende Entscheidung mit „undurchsichtigem Verhalten“ des Mandanten von Herrn Rechtsanwalt Möller, ohne dies näher zu konkretisieren. Dies rügte das Landgericht Arnsberg dahingehend, dass ein konkretes Fehlverhalten von Seiten der JVA Werl nicht vorgetragen sei und daher die ablehnende Entscheidung mangelhaft begründet sei.

Die Entscheidung des Landgerichts Arnsberg ist rechtskräftig mit der Folge, dass der Mandanten nunmehr erneut Anträge auf ungefesselte Ausführungen gestellt hat.

Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 11.03.2020.