Freispruch aufgrund Aussageverweigerungsrecht der Verlobten erhalten

Freispruch aufgrund Aussageverweigerungsrecht der Verlobten erhalten

 

Aufgrund zweier Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 15.01.2020 und vom 15.04.2020 wurde einem Mandanten von Herrn Rechtsanwalt Möller vorgeworfen, er habe seine Lebensgefährtin zweimal körperlich angegriffen zu haben, wobei er in einem Fall auf noch beleidigend gegenüber dem mutmaßlichen Opfer gewesen sein soll.

Irgendwelche Zeugen für dieses Geschehen gab es, außer dem Opfer, nicht. Herr Möller riet seinem Mandanten in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Völklingen am 15.09.2020 keine Angaben zu den Tatvorwürfen zu machen. Die Freundin des Angeklagten machte in der Hauptverhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO Gebrauch, weil sie mitteilte, sie habe sich vor ein paar Monaten mit dem Angeklagten verlobt, was der Mandant von Herrn Möller auch bestätigte. Demgemäß musste sie keine Angaben mehr vor Gericht machen und somit ihren Verlobten auch nicht belasten. Weitere Beweismittel, die den Tatvorwurf hätten bestätigen können, gab es nicht, zwar wurde noch ein Polizist vernommen, der nach dem Tatgeschehen am Tatort war, welcher allerdings keine Angaben zum Tatgeschehen selbst machen konnte.

Auf Antrag des Herrn Möller wurde dann der Angeklagte von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen.

Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 15.09.2020.