Freispruch wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung erstritten

Freispruch wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung erstritten

 

Durch Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Trier vom 07.04.2020 wurde einem zum Tatzeitpunkt 18-jährigen jungen Mandanten von Herrn Rechtsanwalt Möller vorgeworfen, im Oktober 2019 auf dem Viehmarkt in Trier, nachts eine andere Person geschlagen und, als dieser zu Boden ging, gegen den Kopf getreten zu haben, was von Seiten der Staatsanwaltschaft Trier als gefährliche Körperverletzung gewertet wurde.

Außerdem wurde dem Mandanten durch eine weitere Anklageschrift vom 04.12.2019 vorgeworfen, im September 2019 einen Roller gestohlen zu haben, diesen ohne Fahrerlaubnis gefahren zu haben und eine Urkundenfälschung durch Anbringung eines falschen Kennzeichens begangen zu haben.

Der Mandant von Herrn Rechtsanwalt Möller räumte das Fahren ohne Fahrerlaubnis ein, bestritt jedoch vehement alle sämtlichen weiteren Vorwürfe, insbesondere den der gefährlichen Körperverletzung. Daher musste die zunächst am 24.06.2020 begonnene Hauptverhandlung ausgesetzt werden, um weitere Zeugen diesbezüglich laden zu können.

Die Hauptverhandlung fand sodann ihre Fortsetzung am 05.10.2020 erneut vor dem Amtsgericht Trier – Jugendrichterin –. Hier wurde der Mandant von Herrn Möller entsprechend seinem Antrag bezüglich sämtlicher weiterer Vorwürfe, abgesehen von dem des Fahrens ohne Führerschein, freigesprochen beziehungsweise die Verkehrsdelikte wurden eingestellt.

Bezüglich des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung konnte keiner der Zeugen bestätigen, dass der Mandant von Herrn Rechtsanwalt Möller die Tat begangen haben soll. Keiner konnte ihn als Täter identifizieren. Es gab lediglich das Opfer selbst, dass der Auffassung war, dass der Angeklagte ihn geschlagen und getreten habe. Allerdings konnte das Opfer in der Tatnacht den Täter nicht näher beschreiben und eine 5 Monate nach der Tat von der Polizei durchgeführte Wahllichtbildvorlage, wobei dem Opfer alle 8 Bilder der Wahllichtbildervorlage zeitgleich vorgelegt wurden, ergab, dass das Opfer bei dem Bild Nummer 7 der Wahllichtbildvorlage aufgrund des Gesichts beziehungsweise der Gesichtsform und nach seinem Bauchgefühl diese Person als den in Frage kommenden Täter ansehen würde. In der Hauptverhandlung am 05.10.2020 war sich dann das Opfer sicher, dass der Angeklagte der Täter gewesen ist.

Während die Staatsanwaltschaft dies für eine Verurteilung für ausreichend ansah, beantragte Herr Rechtsanwalt Olaf Möller einen Freispruch. In seinem Plädoyer nahm er insbesondere Bezug auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt im Strafverteidiger 2020, 451, wonach zum Einen die Wahllichtbildvorlage, die dem Opfer vorgehalten wurde, nicht den entsprechenden Vorschriften entsprach und zum Anderen sich das Opfer auch nicht sicher war, auf einem der Bilder den Täter zu erkennen. Das Amtsgericht Trier folgte dieser Auffassung und sprach den Angeklagten wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung frei.

Wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis muss der Mandant von Herrn Möller an einem Verkehrsunterricht im Haus des Jugendrechts in Trier teilnehmen.

Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts Trier vom 05.10.2020.