Gut verteidigt – unerwartete Bewährungsstrafe rausgeholt!

Gut verteidigt – unerwartete Bewährungsstrafe rausgeholt!

Herr Rechtsanwalt Möller vertrat einen in Strafhaft in der JVA in Trier befindlichen Mandanten. Dieser musste eine zweijährige Haftstrafe wegen unerlaubtem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln absitzen und wollte unbedingt in eine stationäre Therapie gemäß § 35 BtMG. Die entsprechenden Voraussetzungen aus dem Urteil lagen vor.

Auf Anraten von Herrn Rechtsanwalt Möller nahm der Mandant Kontakt zur Drogenberatung auf und führte zahlreiche Gespräche, bis schließlich eine Kostenzusage und ein Therapieplatz für eine stationäre Therapie von Seiten der Drogenberatung organisiert werden konnten. Sodann stellte Herr Möller bei der Staatsanwaltschaft den entsprechenden Antrag nach § 35 BtMG. Dieser wurde auch bewilligt und der Mandant aus der Hafts in die Klinik verbracht.

In der Zwischenzeit stellte sich heraus, dass der Mandant noch ein offenes Verfahren wegen Einbruchsdiebstahls hatte, welches beim Amtsgericht in Hof (Bayern) angeklagt wurde. Danach soll der Mandant im Frühjahr 2022 in ein Hotel in Bad Stetten eingebrochen sein. Trotz dieses offenen Verfahrens konnte der Mandant die stationäre Drogentherapie beginnen.

Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Hof fand dann im April 2023 statt. Der Mandant erschien aus der stationären Drogentherapie heraus vor Gericht und räumte den Tatvorwurf ein. Auch hier ging es um Beschaffungskriminalität, weil der Mandant damals massiv drogenabhängig war und Geld benötigte, um sich neue Drogen zu kaufen und deshalb den Einbruchsdiebstahl begangen hatte.

Aufgrund der Tatsache, dass die bereits zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung begonnene stationäre Drogentherapie sehr gut verlief und auch schon längere Zeit andauerte, beantragte Herr Möller in seinem Schlussplädoyer eine Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt werden sollte. Dem folgte das Gericht und verurteilte den Mandanten von Herrn Möller zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 15 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, insbesondere mit der Auflage, die begonnene Therapie fortzuführen und erfolgreich zu beenden.

Diese Bewährungsstrafe ist umso bemerkenswerter, als der Bundeszentralregisterauszug (BZR) des Mandanten mehr als ein Dutzend Vorstrafen aufwies, die überwiegend mit Beschaffungskriminalität oder Handeltreiben mit Drogen zu tun hatten.

Alle Beteiligten hatten auf Rechtsmittel verzichtet und das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des Amtsgerichts Hof vom 27.04.2023.