Haftunterbrechung nach § 455 StPO wurde bewilligt

Haftunterbrechung nach § 455 StPO wurde bewilligt

Herr Rechtsanwalt Olaf Möller vertritt einen damals in Strafhaft befindlichen Mandanten in der JVA in Bruchsal. Dieser hatte massive gesundheitliche Probleme und hatte zunächst selbst versucht, über einen von ihm selbst gestellten Antrag gemäß § 455 StPO aus der Haft entlassen zu werden. Dies scheiterte.

Sodann stellte zunächst Herr Rechtsanwalt Möller bei der damals zuständigen Staatsanwaltschaft Mosbach den gleichen Antrag. Nachdem dieser von dort abgelehnt worden war, ging Herr Rechtsanwalt Möller ins Rechtsmittel und das zuständige Landgericht Karlsruhe ordnete dann am 12.01.2022 eine Haftunterbrechung an. Hiergegen ging allerdings die Staatsanwaltschaft Mosbach ins Rechtsmittel. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied dann mit Beschluss vom 01.02.2022, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden muss und gab die Sache zurück zur Staatsanwaltschaft Mosbach. Nach diesem Gutachten entschied dann die Staatsanwaltschaft Mosbach, dass die Haftunterbrechung abgelehnt wird.

In der Folgezeit war dann die Strafe, für die die Staatsanwaltschaft Mosbach zuständig war, vollstreckt, sodass nunmehr nur noch wegen einer anderen zu vollstreckenden Strafe die Staatsanwaltschaft Stuttgart zuständig war. Der Gesundheitszustand des Mandanten von Herrn Möller verschlechterte sich im Laufe des Jahres 2022 enorm, sodass er dann gegenüber der Staatsanwaltschaft Stuttgart erneut einen Antrag auf Haftunterbrechung nach § 455 StPO stellte. Diese Haftunterbrechung wurde dann von der Staatsanwaltschaft Stuttgart mit Entscheidung vom 03.01.2023 für den 04.01.2023 verfügt, sodass sich der Mandanten nun endlich auf freiem Fuß befindet und sich in Freiheit medizinisch außerhalb der JVA versorgen lassen kann.

Verfügung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 03.01.2023.