Pflichtverteidigerbeiordnung erstritten

Pflichtverteidigerbeiordnung erstritten

 

Bei dem Amtsgericht Saarbrücken – Jugendrichter – vertrat Herr Rechtsanwalt Olaf Möller einen jugendlichen Angeklagten, dem in zwei Anklageschriften vorgeworfen wurde, zum einen eine gefährliche Körperverletzung, und zum anderen einen Missbrauch von Notrufen begangen zu haben.

Im ersten Hauptverhandlungstermin waren 7 Zeugen geladen. Außerdem war unter anderem in der Ermittlungsakte eine Wahllichtbildvorlage, die im Ermittlungsverfahren einigen Zeugen vorgelegt wurde mit dem Ergebnis, dass der Wiedererkennungswert sehr unterschiedlich war.

Herr Rechtsanwalt Möller beantragte im ersten Verhandlungstermin die Beiordnung zum Pflichtverteidiger wegen der Schwierigkeit der Sachlage. Das Amtsgericht Saarbrücken lehnte diesen Antrag ab. Hiergegen legte Herr Rechtsanwalt Möller noch im Termin das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

Es musste ohnehin ein Fortsetzungstermin bestimmt werden, weil noch weitere 5 Zeugen gehört werden mussten. Rechtsanwalt Möller begründete in der Zwischenzeit schriftlich seine gegen die Nichtbeiordnung eingelegte Beschwerde.

Das Landgericht Saarbrücken – Jugendkammer – entschied mit Beschluss vom 30.10.2019, dass Herr Möller zum Pflichtverteidiger beigeordnet wird und folgte im Ergebnis der Begründung von Herrn Rechtsanwalt Möller. Der Beschluss hat zur Folge, dass der jugendliche Mandant von Herrn Möller die in diesem Fall angefallenen Rechtsanwaltskosten nicht selbst tragen muss, sondern von Staats wegen getragen werden.

Der Beschluss ist in der Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe (ZJJ) veröffentlicht: ZJJ 2020, 64 f.

Landgericht Saarbrücken,
Beschluss vom 30.10.2019.