Wichtig für alle beschuldigten Jugendlichen

Wichtig für alle beschuldigten Jugendlichen

Rechtsanwalt Möller hatte vor Jahren eine wichtige Entscheidung vor der Jugendkammer des Landgerichts Saarbrücken erstritten zu der Frage, ob jugendliche Beschuldigte, bevor sie von der Polizei vernommen werden, das Recht haben, mit ihren Eltern zuvor Kontakt aufzunehmen und ob die Polizei verpflichtet ist, die jugendlichen Beschuldigten über dieses Recht (sogenanntes Elternkonsultationsrecht) zu belehren.

Das Landgericht Saarbrücken hatte in einer Entscheidung aus dem Jahre 2011 entschieden, dass jugendliche Beschuldigte das Recht haben, vor der polizeilichen Vernehmung Kontakt zu ihren Eltern aufzunehmen und umgekehrt die Polizei die Pflicht hat, hierüber vor der polizeilichen Vernehmung auch zu belehren.

Das Landgericht Saarbrücken war zudem der Auffassung, dass ein Verstoß gegen dieses Elternkonsultationsrecht durch die Polizei ein zwingendes Beweisverwertungsverbot der daraufhin erfolgten Aussage des jugendlichen Beschuldigten nach sich ziehen müsse.

Herr Rechtsanwalt Olaf Möller hatte diese Entscheidung zum Anlass genommen, diese in einem Aufsatz zu kommentieren und hatte  in seinem Aufsatz die gleiche Auffassung vertreten.

Das Landgericht Saarbrücken leitete diese Pflicht der Polizei aus § 67 JGG (Jugendgerichtsgesetz) her. Diese Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken wurde in NStZ 2012, 167 ff. veröffentlicht und Herr Rechtsanwalt Möller schrieb in der NStZ 2012, 113 ff. hierzu seine ausführliche Anmerkung.

Nunmehr hatte der BGH (Bundesgerichtshof), hier der 5. Strafsenat, bundesweit erstmalig die Möglichkeit, über diese Rechtsfrage, nämlich ob ein Verstoß gegen das Elternkonsultationsrecht in jedem Fall ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen muss, zu entscheiden.

Der Bundesgerichtshof entschied sich gegen ein generelles Beweisverwertungsverbot. Er ist vielmehr der Auffassung, dass es eine Abwägung der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des Einzelfalls bedürfe, ob ein Beweisverwertungsverbot in Betracht komme oder nicht (BGH NStZ 2019, 680 f., Beschluss vom 13.08.2019 – 5 StR 257/19).

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde in der gleichen Ausgabe der NStZ von Herrn Prof. Dr. Wolfgang Mitsch heftigst kritisiert. In seiner Urteilsanmerkung in NStZ 2019, 681 f. heißt es auf Seite 681:

„Nach § 37 JGG sollen die Richter bei den Jugendgerichten erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. An Richter am Bundesgerichtshof ist dieser fromme Wunsch nicht gerichtet, denn der BGH ist – wie auch die Oberlandesgerichte – kein Jugendgericht. Das merkt man der Entscheidung an. Andernfalls hätte sich vielleicht in den Entscheidungsgründen etwas mehr inhaltliche Auseinandersetzungen mit Rechtsauffassungen niedergeschlagen, wie sie das LG Saarbrücken (NStZ 2012, 167) und das OLG Zelle (StraFo 2010, 114) sowie andere Kenner der jugendrechtlichen Materie in Veröffentlichungen zum Ausdruck gebracht haben (Möller NStZ 2012, 113; Güler StraFo 2019, 191)“.

Es bleibt abzuwarten, wie die anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs bei ähnlichen Fallkonstellationen entscheiden werden.