OLAF MÖLLER

Rechtsanwalt Olaf Möller ist seit dem 13. Dezember 1999, also seit über 20 Jahren, in unserer Kanzlei. Zuvor hat er sein Jura-Studium an der Universität des Saarlandes und sein Referendariat von 1997 bis 1999 im Saarland absolviert. Seit dem 07.02.2000 ist er als Rechtsanwalt zugelassen und hat sich mittlerweile ganz auf das Strafrecht spezialisiert.

Am 20.04.2005 wurde ihm von der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes der Titel des Fachanwalts für Strafrecht verliehen und war damit seinerzeit der jüngste Fachanwalt für Strafrecht im Saarland.

Herr Rechtsanwalt Olaf Möller bearbeitet Strafrechtsmandate aller Art, von der Beratung, über die Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren und bei Gericht über die Betreuung nach rechtskräftiger Verurteilung, aber auch die Vertretung von Opfern von Straftaten oder von Zeugen bei Vernehmungen bei der Polizei oder bei Gericht, zählen zu seinen ständigen Aufgabengebieten.

SCHWERPUNKTE

Strafrecht2

STRAFRECHT

Mitgliedschaften:

  • Im Deutschen Anwaltsverein (DAV),
  • Im Saarländischen Anwaltsverein (SAV),
  • In der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e. V. (DVJJ),
  • In der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV und
  • Im Deutschen Strafverteidiger Verband e. V. (DSV).

Arbeitsschwerpunkte

Ausländerrechtliche Strafsachen  

Die Verteidigung von strafrechtlich in Erscheinung getretenen Ausländern erfordert gute Kenntnisse auch im Ausländerrecht, da immer auch die ausländerrechtlichen Konsequenzen im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung mitbedacht werden müssen. Häufig werden zum besseren Verständnis auch Dolmetscher benötigt.

 

Berufungs- und Revisionssachen (Rechtsmittelangelegenheiten)

Sollte in der ersten Instanz nicht das gewünschte Urteil ergangen sein, stehen Rechtsmittel zur Verfügung, wobei gute Kenntnisse über deren genaue Ausgestaltung unabdingbar sind, um in der nächsten Instanz Erfolg haben zu können.

 

Betäubungsmittelstrafsachen

Die Verteidigung von Drogendelikten erfordert besonders gute Kenntnisse des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) und des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG), die Rechtsanwalt Möller vorweisen kann.

 

Betrugs-, Diebstahls- und Untreuedelikte

Vermögensdelikte zählen zu den häufigsten Straftaten in Deutschland, so dass alle vorkommenden Deliktsarten und-formen von Herrn Rechtsanwalt Möller beherrscht werden.

 

Brandstiftungsdelikte

Hier werden häufige gute Kenntnisse bezüglich Brandsachverständigengutachten und über chemische und physikalische Zusammenhänge benötigt. Rechtsanwalt Möller arbeitet, wenn notwendig, mit entsprechenden Fachleuten zusammen, um bestmöglich verteidigen zu können.

 

Haftbetreuungs- und Strafvollzugssachen (auch für Sicherungsverwahrte und Maßregelvollzugspatienten)

Rechtsanwalt Möller vertritt zahlreiche Gefangene, Sicherungsverwahrte und Maßregelvollzugspatienten dort, wo sie untergebracht sind. Er besucht sie regelmäßig und erarbeitet, kurz-, mittel- und langfristig Perspektiven für eine mögliche Entlassung. Häufig sind auch Sachverständige (sog. Legalprognosegutachten) zu hören, wobei Herr Rechtsanwalt hier durch seine langjährige Berufserfahrung gute Kenntnisse hat.

 

Insolvenzstrafsachen

Wenn ein Unternehmen in Insolvenz geht, drohen den Verantwortlichen der Firma häufig Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen insolvenzrechtliche Vorschriften, so dass frühzeitiges Verteidigen, gegebenenfalls in Absprache mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern unabdingbar ist.

 

Jugendstrafsachen

Die Pubertät eines jungen Menschen ist geprägt von Krisen und Problemen, so dass nicht selten Jugendliche auch Straftaten begehen. Es ist ein großes Anliegen von Herrn Möller, die jungen Menschen engagiert zu vertreten, oft auch in Zusammenarbeit mit Jugendämtern, Betreuern und Heimen, um tragfähige Lösungen für die Zukunft zu finden. Rechtsanwalt Möller ist auch seit Januar 2016 zertifizierter Verteidiger für Jugendstrafsachen (DSV e.V.) und somit ein ausgewiesener Kenner des Jugendstrafrechts.

Kapitalstrafsachen (Mord, Totschlag u.s.w.)

Wird ein Mensch getötet oder schwer verletzt, ist eine frühe und gute Strafverteidigung elementar wichtig, da hohe Freiheitsstrafen drohen. Seit Jahren ist Herr Rechtsanwalt Möller in diesem Bereich häufig tätig und verteidigt dann vor dem Schwurgericht.

 

Nebenklagevertretung, Opfer- und Verletztensachen (auch bei Kindern und Jugendlichen)

Rechtsanwalt vertritt auch Opfer in Strafverfahren und nimmt ihre Rechte wahr, sei es im Ermittlungsverfahren bei der Begleitung zur Polizei oder im Gerichtssaal. Auch die Geltendmachung von zivilrechtlichen Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen oder die Geltendmachung von Opferentschädigung und die Vermittlung zum Opferschutzverein „Weißer Ring e.V.“ gehören zu seinen Aufgaben.

 

Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitensachen

Auch die Vertretung in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren mit dem Ziel der Kontrolle der Radarmessungen oder der Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens (zum Abgleich des Radarfotos mit dem Beschuldigten) zählt zu den Aufgaben von Herrn Möller. Ob Unfallflucht, Alkohol oder Drogen am Steuer, Rechtsanwält berät sie gerne und fachkundig.

 

Pflichtverteidigungen

In zahlreichen Fällen des Strafrechts ist ein sog. Pflichtverteidiger von Nöten, d. h. der Betroffene bekommt vom Gericht einen Verteidiger zur Seite gestellt, so dass der Betroffene den Rechtsanwalt nicht selbst zahlen muss. Herr Rechtsanwalt Möller übernimmt auch Pflichtverteidigungen und berät sie hier gerne.

 

Raubdelikte

Zahlreiche Besonderheiten gibt es bei Raubdelikten zu beachten, um für den Betroffenen die beste Verteidigung zu gewährleisten. Andernfalls drohen schnell lange Freiheitsstrafen.

 

Sexualstrafsachen

Dieser Bereich des Strafrechts ist sehr schwierig, da häufig keine objektiven Beweise vorhanden sind, sondern nur die Aussage des Opfers. Hier liegen häufig sog. Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen vor, die erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung mit sich bringen und daher eine sehr sorgfältige Verteidigung erfordern. Auch das Einholen seines sog. aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens ist zu erwägen.

 

Umweltstrafsachen

Hier sind auch Kenntnisse der entsprechenden verwaltungsrechtlichen Vorschriften unerlässlich

  Wirtschaftsstrafsachen

Auch hier ist eine Zusammenarbeit mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern unerlässlich.

 

Zeugenbeistandsvertretung

Auch die Vertretung von Zeugen bei ihrer Aussage bei der Polizei oder bei Gericht ist eine wichtige Aufgabe, zumal es um die möglichen Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechte eines Zeugen im Blick zu behalten gilt.

Auszug bisheriger Fälle

U.a. war Herr Rechtsanwalt Olaf Möller in folgenden Fällen tätig:

– Er vertrat im sog. Pascal-Prozess vor dem Landgericht Saarbrücken von 2004 bis 2007 eine Nebenklägerin.

– Er verteidigte in einem Mordfall mit Brandstiftung mit Toten betreffend ein Jugendwohnheim in Bous im Jahre 2005 einen der beiden angeklagten Jugendlichen und bewahrte ihn vor dem Landgericht Saarbrücken vor einer Verurteilung wegen Mordes.

– Er verteidigte 2006 vor dem Landgericht Saarbrücken im sog. Bexbacher Kindermordfall mit dem Ergebnis, dass der Mordvorwurf fallen gelassen wurde.

– Er verteidigte im sog. Bierflaschenmordfall vom Herbst 2006 in Marpingen/Alsweiler vor dem Landgericht Saarbrücken einen der beiden heranwachsenden Angeklagten.

– Er verteidigte zwischen 2006 und 2007 vor dem Landgericht Saarbrücken einen von fünf Angeklagten, der wegen dreifacher Brandstiftung an Schulen und zahlreichen Bandendiebstählen angeklagt war, wobei er bezüglich der Brandstiftungen einen Freispruch erreichen konnte.

– Er verteidigte vor dem Landgericht Saarbrücken von Herbst 2009 bis Sommer 2010 vor dem Landgericht Saarbrücken einen wegen Vergewaltigung im Rocker-Milieu angeklagten Erwachsenen, dem zudem die Sicherungsverwahrung drohte. Am Ende des Prozesses gab es einen Freispruch.

– Er verteidigte im Frühjahr 2016 vor dem Landgericht Saarbrücken einen wegen des Vorwurfs des Totschlags (Tatort Homburg) Angeklagten.

– Er verteidigte im Herbst 2017 in einem Mordverfahren vor dem Landgericht Hagen (siehe stern Nr. 29/2017 vom 12.07.2017, S. 72 ff.).

– Er verteidigte im Frühjahr 2018 vor dem Landgericht Saarbrücken in einem Totschlagsverfahren (Tatort Dudweiler).

Betreuung

Außerdem betreut Herr Rechtsanwalt Möller zahlreiche inhaftierte Gefangene und Sicherungsverwahrte sowie im Maßregelvollzug untergebrachte Patienten, u. a. in

 

  • JVA Saarbrücken (Saarland),
  • JSA Ottweiler (Saarland),
  • Forensische Klinik in Merzig (Saarland),
  • JVA Zweibrücken (Rheinland-Pfalz),
  • JVA Trier (Rheinland-Pfalz),
  • JVA Wittlich (Rheinland-Pfalz),
  • JSA Wittlich (Rheinland-Pfalz),
  • JVA Ludwigshafen (Rheinland-Pfalz),
  • JVA Frankenthal (Rheinland-Pfalz),
  • JVA Rohrbach (Rheinland-Pfalz),
  • JVA Diez (Rheinland-Pfalz),
  • JSA Schifferstadt (Rheinland-Pfalz),
  • Forensische Klinik in Klingenmünster (Rheinland-Pfalz),
  • Forensische Klinik Nettegut in Andernach (Rheinland-Pfalz),
  • JVA Aachen (Nordrhein-Westfalen),
  • JVA Werl (Nordrhein-Westfalen),
  • JVA Freiburg (Baden-Württemberg),
  • JVA Heimsheim (Baden-Württemberg),
  • JVA Offenburg (Baden-Württemberg),
  • JVA Bruchsal (Baden-Württemberg).
DSC03004_ppCutCom

SEKRETARIAT

Frau Bernard

Tel.: 06898 850 920
Fax: 06898 850 9221

DSC03008_ppCutCom

SEKRETARIAT

Herr Steffes

Tel.: 06898 850 920
Fax: 06898 850 9221

DSC03006_ppCutCom

SEKRETARIAT

Frau Franche

Tel.: 06898 850 920
Fax: 06898 850 9221

Publikationen

Herr Rechtsanwalt Möller hat im Laufe der Jahren in den Fachzeitschriften für Strafrecht, u.a. in der Neuen Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), in der Zeitschrift Strafverteidigerforum (StraFo) und in der Zeitschrift Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe (ZJJ) selbst erstrittene Gerichtsentscheidungen veröffentlicht und zum Teil kommentiert bzw. Aufsätze geschrieben. Hier ist eine Auswahl seiner Publikationen:

Möller, Anmerkung zu LG Saarbrücken, Beschl. v. 17.04.2020, 3 Qs 29/20 ZJJ 2020, 311 f., in ZJJ 2020, 312 f. zum Anhörrecht nach § 58 Abs. 1 S. 3 JGG
Hier klicken um zur PDF zu gelangen

Möller, Anmerkung zu OLG Saarbrücken, Beschl. v. 08.09.2005, 1 Ws 174/05 = ZJJ 2006, 324 f., in: ZJJ 2006, 445 f. zur Nebenklage in verbundenen Verfahren von Jugendlichen und Erwachsenen (§§ 80 Abs. 3, 109 JGG)

Möller, Anmerkung zu LGSaarbrücken, Beschl. v. 11.05.2005, 4 Qs 78/04 = ZJJ 2005, 449 f., in: ZJJ 2005, 450 f. zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zur Unschuldsvermutung und zu einem beharrlichen Verstoß nach § 26 JGG

Möller, Anmerkung zu AG Ottweiler, Beschl. v. 21.11.2006, 8 Gs 21 Js 1958/06 (73/06) = ZJJ 2007, 312 f., in: ZJJ 2007, 313 ff. zur Rücknahme einer Pflichtverteidigerbestellung (§ 68 JGG, §§ 140, 141, 143 StPO

Möller, Aufsatz in ZJJ 2008, 10 ff.: Die nachträgliche, rückwirkende Pflichtverteidigerbeiordnung bei einem wegen einer anderen Sache in Untersuchungshaft sitzenden minderjährigen Angeklagten – Zugleich Besprechung von LG Saarbrücken ZJJ 2007, 417 f.

Möller, Aufsatz in  StraFo 2009, 92 ff.: Zur Anwendbarkeit des § 244a StGB auf Jugendbanden und Banden ohne mafiöse Strukturen – Zugleich Besprechung von BGH NStZ 2008, 625 f.

Möller, Anmerkung zu OLG Saarbrücken, Beschl. v. 27.05.2008, 1 Ws 107/08 = ZJJ 2009, 262 f. und LG Saarbrücken, Beschl. v. 08.05.2009, 3 Qs 33/09 = ZJJ 2009, 263, in: ZJJ 2009, 264 f. zum Absehen von Auslagen und Kosten im Jugendstrafverfahren gemäß § 74 JGG

Möller, Aufsatz in ZJJ 2010, 20 ff.:  Die Pflichtverteidigerbeiordnung im jugendrichterlichen Vollstreckungsverfahren – Zugleich Anmerkung zu LG Saarbrücken ZJJ 2010, 80 f.

Möller, Aufsatz in ZJJ 2011, 455 ff.: Das Leid mit dem § 7 Abs. 2 JGG – Zugleich Anmerkung zu LG Zweibrücken, Beschl. v. 15.04.2011, 4029 Js 3517/02-2 Ks jug. = ZJJ 2011, 453 ff.

Möller, Aufsatz in NStZ 2012, 113 ff.: Führen Verstöße gegen § 67 Abs. 1 JGG bei polizeilichen Vernehmungen eines jugendlichen Beschuldigten zu einem Beweisverwertungsverbot? Zugleich Anmerkung zu LG Saarbrücken, Urt. v. 31.07.2009, 3 Ns 20 Js 26/08 (32/09) = NStZ 2012, 167

Möller, Anmerkung zu AG Lebach, Beschl. v. 25.10.2012 = StraFo 2013, 241 ff.: Das Beschwerderecht gegen eine vorläufige Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung nach durchgeführter Beweisaufnahme

Möller. Anmerkung zu LG Saarbrücken, Beschl. v. 17.03.2014, 3 Qs 23/14 = ZJJ 2015, 426 ff., in: ZJJ 2015, 428 ff. zur Pflichtverteidigerbeiordnung im jugendrichterlichen Vollstreckungsverfahren

Möller, Anmerkung zu LG Saarbrücken, Beschl. v. 02.07.2015, 3 Qs 44/15 = ZJJ 2015, 423 f., in: ZJJ 2015, 424 ff. zur Pflichtverteidigerbeiordnung im jugendrichterlichen Strafvollstreckungsverfahren

Möller, Anmerkung zu OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.10.2018, 1 Ws 206/18 = StraFo 2019, 199 ff., in: StraFo 2019, 201 ff. zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 112a StPO bei gewerbsmäßigen Ladendiebstählen