Therapiemöglichkeit durchgesetzt

Therapiemöglichkeit durchgesetzt

Herr Rechtsanwalt Olaf Möller vertrat vor dem Landgericht Saarbrücken – 1. große Strafkammer – einen Mandanten, der nach 14-jähriger Haft erst im April 2019 aus der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken entlassen wurde. Er hatte ca. 4 Monate später in einem Einkaufsmarkt in Saarbrücken Lebensmittel sowie zwei Messer gestohlen, weil er Hunger hatte und dabei mit den gestohlenen Messern einen Zeugen bedroht, als dieser die Lebensmittel wieder zurückverlangt hatte.

Angeklagt wurde diese Angelegenheit von Seiten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken als besonders schwerer räuberischer Diebstahl, so dass eine Freiheitsstrafe zwischen 5 und 15 Jahren drohte. Zudem wurden noch mehrere Fälle des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht sowie Beleidigungen in mehreren Fällen angeklagt. Zudem hatte die Staatsanwaltschaft die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB beantragt. Der Mandant von Herrn Rechtsanwalt Olaf Möller befand sich deshalb in hiesiger Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken und die Gerichtsverhandlung fand am 15.01.2020 statt.

Während die Staatsanwaltschaft Saarbrücken nach durchgeführter Beweisaufnahme der Auffassung war, dass ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorlag und eine Gesamtfreiheitsstrafe vom 6 Jahren und 6 Monaten forderte, war Herr Rechtsanwalt Olaf Möller der Auffassung, dass „lediglich“ ein Diebstahl mit Waffen bezüglich des Hauptvorwurfes seinem Mandanten nachgewiesen werden konnte  und beantragte eine deutlich mildere Strafe sowie eine Drogen- und Alkoholtherapie für den Mandanten.

Das Landgericht Saarbrücken war in seinem Urteil der Auffassung, dass ein schwerer räuberischer Diebstahl in einem minder schweren Fall bezüglich des Hauptvorwurfes vorlag und verurteilte den Mandanten von Herrn Rechtsanwalt Möller zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten sowie zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB. Da der Mandant mit diesem Urteil zufrieden war, legte er kein Rechtsmittel ein und kann somit zeitnah in die von ihm gewünschte stationäre Drogen- und Alkoholtherapie von der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken aus nach Merzig in die Klinik verlegt werden. Demgemäß ist das Urteil mittlerweile rechtskräftig geworden.

Urteil des LG Saarbrücken vom 15.01.2020