Vergewaltigung? Freispruch!
Ein in der Justizvollzugsanstalt Freiburg wegen Vergewaltigung einsitzender Inhaftierter wurde von Herrn Möller seit längerer Zeit in der Strafhaft betreut und verteidigt. Ihm wurde vorgeworfen durch einen Mitgefangenen, dass er von ihm auf der Zelle vergewaltigt worden sei. Der betroffene Gefangene meldete sich bei der JVA und wurde später auch polizeilich vernommen und die Staatsanwaltschaft Freiburg klagte den Sachverhalt wegen Vergewaltigung mit Anklageschrift vom 16.02.2021 zuerst zum Amtsgericht in Freiburg – Schöffengericht -, welches die Sache sodann aber an das Landgericht Freiburg abgab mit der Begründung, dass nach seiner Auffassung eine Strafe von mehr als 4 Jahren in Betracht käme aufgrund der Vorstrafensituation des Mandanten von Herrn Rechtsanwalt Möller. Das Landgericht Freiburg übernahm dann das Verfahren und prüfte auch noch die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Es wurde diesbezüglich auch ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Für den Mandanten von Herrn Möller ging es also um alles.
In der am 22.03.2022 begonnenen Hauptverhandlung vor dem Landgericht Freiburg bestritt sodann der Mandant von Herrn Möller die Vorwürfe entschieden. Er führte in seiner Vernehmung aus, dass das mutmaßliche Opfer bei ihm Schulden gehabt habe, die er nicht habe begleichen können/wollen, weswegen er sodann die falschen Vorwürfe gegen ihn erhoben habe, um von ihm wegverlegt zu werden, und um somit die Drogenschulden nicht begleichen zu müssen. Zudem habe das mutmaßliche Opfer Kenntnis von seiner Vorstrafensituation Kenntnis gehabt, weswegen es mit diesen Vorwürfen nun sein Ziel erreicht habe.
An diesem ersten Verhandlungstag wurde dann auch das mutmaßliche Opfer vernommen. Dauf as mutmaßliche Opfer schilderte die angeblichen Vergewaltigungshandlungen auf seiner Zelle zunächst ähnlich wie im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung. Erst als Herr Rechtsanwalt Möller mit der Befragung des Zeugen begann und ihm konkrete Vorhalte aus der Akte machte und auch auf entsprechende Widersprüche in seiner polizeilichen Aussage hinwies, begann das mutmaßliche Opfer seine früher gemachte Aussage Stück für Stück zu revidieren. So behauptete er erstmalig, dass das bislang von ihm geschilderte Tatgeschehen, was an einem Tag stattgefunden haben soll, an zwei verschiedenen Tagen stattgefunden hätte. Zudem hatte er in der polizeilichen Vernehmung immer bestritten, Schulden bei dem Angeklagten gehabt zu haben und auch überhaupt in der Haft Drogen konsumiert zu haben. In der gerichtlichen Vernehmung gab er jetzt zum ersten Mal auf Befragung von, Herrn Rechtsanwalt Möller an, dass er auch von dem Angeklagten Drogen bekommen habe. Ein weiterer Mitgefangener bestätigte dann in seiner Vernehmung genau dies, sodass die frühere anderslautende Aussage des mutmaßlichen Opfers offensichtlich gelogen war.
Im zweiten Hauptverhandlungstermin kamen dann die Sachverständigen zu Wort und der psychiatrische Sachverständige lehnte aus medizinischer Sicht die Anordnung der Sicherungsverwahrung mangels Vorliegens eines Hangs ab.
Im dritten Hauptverhandlungstermin stellte zunächst Herr Rechtsanwalt Möller einen 10-seitigen Hilfsbeweisantrag dahingehend, dass, sollte das Gericht den Angaben des mutmaßlichen Opfers folgen, ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden sollte zum Beweis der Tatsache, dass diese Angaben nicht erlebnisbasiert sind. Das Gericht stellt hier die Entscheidung über diesen Antrag zurück und ließ die Verfahrensbeteiligten plädieren.
Im Schlussplädoyer beantrage der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Freiburg eine Verurteilung des Mandanten und Herr Möller beantragte in seinem Schlussplädoyer einen Freispruch und führte umfänglich aus, dass hier vorliegend eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt, die erhöhte Beweisanforderungen an die Aussage des Hauptbelastungszeugen bedingt. Da dieser Zeuge allerdings mehrfach widersprüchliche Angaben gemacht hat, könne dieser Aussage nicht gefolgt werden, weshalb der Angeklagte freizusprechen sei.
Sodann wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und das Urteil 5 Stunden später verkündet. Das Landgericht Freiburg sprach den Mandanten von Herrn Möller dann schließlich frei und folgte in der Argumentation seinen im Schlussplädoyer gemachten Ausführungen.
Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
Urteil des Landgerichts Freiburg vom 03.04.2023.