Entlassung aus der forensischen Psychiatrie und Bewährung trotz Beschwerde der Staatsanwaltschaft

Ein Mandant von Herrn Rechtsanwalt Olaf Möller wurde durch Urteil der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Saarbrücken vom 14.01.2020 wegen mehrerer Fälle der gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet.
Zum Tatzeitpunkt litt der Mandant unter einer bipolaren Störung, weshalb ihm eine verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB zugesprochen worden war.
In der Folgezeit betreute Herr Rechtsanwalt Olaf Möller seinen Mandanten weiterhin in der saarländischen Klinik für forensische Psychiatrie in Merzig mit dem Ziel, durch therapeutische und medikamentöse Behandlung seine möglichst zeitnahe Entlassung zu erreichen.
Da der Mandant gut mitarbeitete und sich während seiner Unterbringung nichts mehr zuschulden kommen ließ, ordnete die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Saarbrücken nach Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen sowie des Mandanten im Beisein von Herrn Rechtsanwalt Olaf Möller mit Beschluss vom 22.12.2025 seine Entlassung zum 01.04.2026 an.
Sowohl die noch offene Restfreiheitsstrafe als auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurden zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken sofortige Beschwerde ein. Unter anderem verfolgte sie das Ziel, dass der Mandant zunächst noch die verbleibende Restfreiheitsstrafe im Strafvollzug verbüßen müsse.
Dieser Auffassung schloss sich das Oberlandesgericht Saarbrücken in seinem Beschluss ausdrücklich nicht an – im Gegenteil: Das Oberlandesgericht erklärte die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt und bestätigte die vom Landgericht angeordnete Bewährung hinsichtlich der Restfreiheitsstrafe.
Lediglich der Entlassungstermin wurde durch das Oberlandesgericht auf den 01.06.2026 verschoben, um dem Mandanten die Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen weiterer Lockerungen zu erproben und das Entlassungssetting ausreichend vorzubereiten.
Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 22.12.2025