Freispruch vom Vergewaltigungsvorwurf und keine psychiatrische Unterbringung trotz schwerwiegender Vorwürfe

Ein langjähriger Mandant von Herrn Rechtsanwalt Olaf Möller war aufgrund verschiedener Delikte, unter anderem Diebstahls, Diebstahls mit Waffen, Körperverletzung, Bedrohung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung und Sachbeschädigung, durch Unterbringungsbefehl gemäß § 126a StPO vorläufig untergebracht worden.

Hintergrund war der Vorwurf, dass er die angeklagten Taten unter Drogeneinfluss und im Zustand psychotischen Wahnerlebens begangen haben soll. Dem Mandanten drohte somit eine langjährige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB.

In einer hinzuverbundenen weiteren Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Saarbrücken wurde dem Mandanten zusätzlich vorgeworfen, eine ihm bekannte Arbeitskollegin in seiner Wohnung im Mai 2024 mindestens zweimal vergewaltigt zu haben.

Die Hauptverhandlung fand an fünf Verhandlungstagen im Sommer 2025 vor der 5. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken statt. Zahlreiche Zeugen wurden vernommen. Zudem waren eine psychiatrische Sachverständige sowie eine aussagepsychologische Sachverständige hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben der mutmaßlichen Opferzeugin anwesend.

Der Mandant von Herrn Rechtsanwalt Olaf Möller bestritt die Vergewaltigungsvorwürfe vehement und schilderte, dass zwischen ihm und der mutmaßlichen Geschädigten mehrfach einvernehmlicher Geschlechtsverkehr stattgefunden habe.

Die mutmaßliche Opferzeugin, die anwaltlich vertreten war, beantragte zunächst, im Wege einer Videovernehmung aussagen zu dürfen. Das Landgericht Saarbrücken lehnte dies jedoch entsprechend dem Antrag von Herrn Rechtsanwalt Olaf Möller ab. Die vorgelegten Atteste über angebliche psychische und emotionale Folgen der behaupteten Vergewaltigungen waren nach Auffassung des Gerichts nicht aussagekräftig, weshalb die Zeugin richtigerweise persönlich im Sitzungssaal und im Beisein des Angeklagten vernommen wurde.

Bereits im Ermittlungsverfahren war die Zeugin mehrfach polizeilich vernommen worden und hatte sich dabei in zahlreiche Widersprüche hinsichtlich des Tatgeschehens verstrickt. Im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Landgericht Saarbrücken traten weitere erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten zutage. Besonders auffällig war, dass sich die Zeugin an die von ihr behauptete zweite und dritte Vergewaltigung faktisch nicht mehr erinnern konnte, ohne hierfür eine nachvollziehbare Erklärung liefern zu können.

Die aussagepsychologische Sachverständige führte im Rahmen ihrer Vernehmung aus, dass sie die Aussage der Zeugin hinsichtlich der ersten behaupteten Vergewaltigung dennoch für glaubhaft halte. Auch nach kritischen Nachfragen durch Herrn Rechtsanwalt Olaf Möller blieb sie bei ihrer Einschätzung. Herr Möller kündigte darauf hin an, im folgenden Hauptverhandlungstermin einen bedingten Beweisantrag zu stellen.

In der Folge setzte sich Herr Rechtsanwalt Möller unter Hinzuziehung einschlägiger Fachliteratur intensiv mit dem aussagepsychologischen Gutachten auseinander und erarbeitete einen mehr als 16 Seiten umfassenden bedingten Beweisantrag. Darin legte er detailliert dar, weshalb den Angaben der Zeugin aufgrund der zahlreichen Widersprüche kein Glauben geschenkt werden könne und weshalb das aussagepsychologische Gutachten aus seiner Sicht nicht einmal ansatzweise den vom Bundesgerichtshof entwickelten Mindestanforderungen entspreche, weswegen ein neues Gutachten einzuholen sei für den Fall, dass das Gericht den Angaben der Zeugin folgen wolle.

Im folgenden Hauptverhandlungstermin stellte Herr Rechtsanwalt Möller diesen Beweisantrag.

Während die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sowie die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – unter anderem aufgrund der angeklagten Vergewaltigungen – beantragte, forderte Herr Rechtsanwalt Möller hinsichtlich der Vergewaltigungsvorwürfe einen Freispruch sowie bezüglich der übrigen Delikte eine milde Gesamtfreiheitsstrafe ohne psychiatrische Unterbringung.

Das Landgericht Saarbrücken verkündete am 31.07.2025 sein Urteil und verurteilte den Mandanten von Herrn Rechtsanwalt Möller wegen verschiedener Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde abgelehnt. Zudem wurde der Angeklagte, entsprechend der Argumentation von Herrn Rechtsanwalt Möller, hinsichtlich der beiden Vergewaltigungsvorwürfe freigesprochen.

Ebenso wie Herr Rechtsanwalt Möller sah auch das Landgericht Saarbrücken erhebliche Mängel im aussagepsychologischen Gutachten sowie unüberbrückbare und nicht nachvollziehbare Widersprüche in der Aussage der Zeugin.

Zwar legte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken zunächst Revision gegen das Urteil ein, nahm diese jedoch nach Vorlage der schriftlichen Urteilsgründe zurück, so dass das Urteil inzwischen rechtskräftig ist.

Der Mandant zeigte sich mit dem Urteil sehr zufrieden.

Bemerkenswert war insbesondere, dass das Gericht den Argumenten von Herrn Rechtsanwalt Möller nahezu vollständig folgte und sowohl eine psychiatrische Unterbringung als auch eine Verurteilung wegen der Vergewaltigungsvorwürfe ablehnte trotz eines anders lautenden psychologischen Sachverständigengutachtens.

Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31.07.2025