Ein Mandant von Herrn Rechtsanwalt Möller, der sich in Strafhaft befand, war im offenen Vollzug der JVA Castrop-Rauxel untergebracht. Dort ging er regelmäßig seiner Arbeit nach.
Am 14.10.2025 wurde er durch Verfügung der JVA Castrop-Rauxel in den geschlossenen Vollzug der JVA Werl verlegt. Gleichzeitig wurde seine Eignung für den offenen Vollzug widerrufen. Zur Begründung führte die JVA an, der Mandant von Herrn Rechtsanwalt Möller habe gemeinsam mit einem Mitgefangenen über einen längeren Zeitraum einen anderen Inhaftierten bedroht und erpresst.
Gegen diese Entscheidung der Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug stellte Herr Rechtsanwalt Möller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG beim zuständigen Landgericht Dortmund.
Zur Begründung führte Herr Rechtsanwalt Möller unter anderem aus, dass die Verfügung der JVA völlig unsubstantiiert sei. In der Verfügung seien keinerlei konkrete Vorwürfe benannt worden. Insbesondere fehlten Angaben zu Tattag, Uhrzeit, Tatgeschehen oder der Person des mutmaßlich Geschädigten. Stattdessen seien lediglich allgemein gehaltene und nicht überprüfbare Vorwürfe erhoben worden. Aufgrund dessen habe sich der Mandant gegen die Vorwürfe nicht sachgerecht zur Wehr setzen können.
Bereits zwei Wochen nach Antragstellung entschied das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 25.11.2025, dass die Verfügung der JVA Castrop-Rauxel vollständig aufzuheben sei und der Mandant unverzüglich zurück in den offenen Vollzug zu verlegen sei.
In seiner Begründung folgte das Landgericht Dortmund im Wesentlichen den Argumenten von Herrn Rechtsanwalt Möller und vertrat ebenfalls die Auffassung, dass die JVA keinen konkreten Sachverhalt benannt habe, weshalb eine sachgerechte Einlassung des Mandanten nicht möglich gewesen sei.
Gegen diese Entscheidung legte die JVA Castrop-Rauxel Rechtsbeschwerde ein. Diese wurde jedoch mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.01.2026 als unzulässig verworfen, so dass die Entscheidung des Landgerichts Dortmund rechtskräftig wurde.
Der Mandant befindet sich inzwischen wieder im offenen Vollzug, nunmehr in der JVA Bielefeld-Senne.
Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 25.11.2025
Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.01.2026
